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Seite 3 von 3 Was ist sonst noch wichtig? Wer die Kosten einer Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, kann Prozesskostenhilfe beantragen. Prozesskostenhilfe erhält, wem von seinem Einkommen nach Abzug von Steuern, Vorsorgeaufwendungen, Werbungskosten, angemessenen Wohn- und Heizkosten und Freibeträgen nicht mehr als 15,00 Euro pro Tag verbleiben. Die Freibeträge betragen derzeit - bei einem Alleinstehenden ohne Unterhaltspflichten monatlich 382,00 Euro,
- bei einem Verheirateten, dessen Ehegatte oder Lebenspartner kein eigenes Einkommen hat, monatlich 764,00 Euro,
- für Antragsteller, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, zusätzlich 174,00 Euro,
- für jede weitere Person, z.B. ein Kind, dem Unterhalt auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht geleistet wird, erhöht sich der Betrag um weitere 267,00 Euro.
Eine genaue Berechnung, bei der wir Ihnen gerne helfen, ist jedoch nur im konkreten Einzelfall möglich. Übersteigt das einzusetzende Einkommen 15,00 Euro oder ist ein größeres Einkommen vorhanden, kann das Gericht eine monatliche Ratenzahlung anordnen oder die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnen. Bei einer späteren wesentlichen Verschlechterung oder Verbesserung Ihrer finanziellen Verhältnisse kann das Gericht seine Entscheidung abändern, also z.B. Raten herabsetzen oder erhöhen. Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Wer den Prozess verliert, muss auch bei Gewährung von Prozesskostenhilfe die Kosten des Gegners erstatten! Das Antragsformular können Sie in unserem Downloadbereich runterladen.
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